Satzung

§ 1. Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „SaarländischerAnwaltVerein e.V.”.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Saarbrücken. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Saarbrücken eingetragen.

(3) Der Verein ist Mitglied des Deutschen AnwaltVereins und unterstützt im Bezirk des Landgerichts Saarbrücken dessen Tätigkeit.

(4) Der Saarländische AnwaltVerein nimmt gemäß § 6 Absatz 2 der Satzung des Deutschen AnwaltVereins zugleich die Funktion des Landesverbandes für das Saarland wahr.

§ 2. Vereinszweck

(1) Der Verein wahrt, pflegt und fördert als Berufsverband die beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwaltschaft im Landgerichtsbezirk Saarbrücken; er unterstützt seine Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Berufspflichten und pflegt den persönlichen Kontakt der Mitglieder untereinander.

(2) Der Verein fördert die Interessen und pflegt das Ansehen und Image der Anwaltschaft gegenüber der Justiz, Verwaltung, Gesetzgebungsorganen und der Öffentlichkeit; er organisiert die berufliche Fortbildung, pflegt die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen der freien Berufe und unterstützt Gesetzgebung und Rechtspflege, unbeschadet der Zuständigkeit der hierzu gesetzlich berufenen Organe. Der Verein informiert die Öffentlichkeit und sensibilisiert die rechtssuchende Bevölkerung für die Wichtigkeit und Bedeutung rechtlicher Belange. Im Rahmen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit nimmt der Verein zu rechtspolitischen Themen sowie zu rechtlich relevanten Ereignissen und Entwicklungen Stellung.

(2a) Der Vorstand kann zur Förderung des Vereinszwecks für einzelne Rechtsgebiete oder für bestimmte berufliche Belange rechtlich unselbstständige Interessenkreise gründen. Sie berücksichtigen die Belange des Vereins und seiner Mitglieder und unterrichten den Vorstand. Der Vorstand kann den Interessenkreisen Geschäftsordnungen geben, die nur mit seiner Zustimmung geändert werden können. Jeder Interessenkreis wird von einem vom Interessenkreis zu benennenden Ansprechpartner eigenständig geleitet.

(2b) Der Verein fördert und unterstützt die anwaltsorientierte Juristenausbildung im Bezirk des Saarländischen Oberlandesgerichts.

(3) Dem Verein obliegt die Verfolgung unerlaubter Rechtsdienstleistungen und von Wettbewerbsverstößen.

(4) Der Verein ist weltanschaulich und parteipolitisch neutral.

(5) Der Vereinszweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

(6) Der Verein ist berechtigt, sich an Gesellschaften zu beteiligen oder Mitglied solcher Vereine zu werden, deren Gegenstand dem Zweck des Vereins gleich oder ähnlich ist, solche Gesellschaften oder Vereine zu gründen, zu erwerben und zu leiten oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung zu beschränken. Der Verein ist berechtigt, seinen Vereinszweck nicht selbst, sondern durch solche Gesellschaften oder Vereine zu verfolgen und diesen Tätigkeiten des Vereins ganz oder teilweise zu überlassen.

§ 3. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4. Mitgliedschaft

 

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern. Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben grundsätzlich die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder; außerordentliche Mitglieder haben jedoch weder Stimm- noch Wahlrecht. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes gewählt.

(2) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jedes Mitglied der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes im Sinn des § 60 BRAO werden.

(3) Außerordentliches Mitglied können werden:

a) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die auf ihre Zulassung verzichtet haben;

b) nicht im Bezirk des Landgerichts Saarbrücken zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte;

c) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die gleichzeitig Mitglied eines anderen Anwaltvereins im Deutschen AnwaltVerein sind (Zweitmitgliedschaft).

d) Referendarinnen und Referendare sowie Studentinnen und Studenten

 

(4) Die Aufnahme erfolgt auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Bei Ablehnung der Aufnahme entscheidet auf die Beschwerde des Bewerbers die Mitgliederversammlung.

(5) Die ordentliche und die außerordentliche Mitgliedschaft endet

a) durch schriftliche, an den Vorstand gerichtete Kündigung zum Schluss eines Kalenderjahres; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate;
b) wenn die Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 oder 3 entfallen; auf Antrag kann die ordentliche Mitgliedschaft als außerordentliche Mitgliedschaft fortgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Absatz 3 vorliegen;
c) falls es sich bei dem Mitglied um eine Rechtsanwaltsgesellschaft im Sinn des § 59c BRAO handelt: durch Auflösung der Gesellschaft (§ 60 ff. GmbHG);
d) durch Tod;
e) durch Ausschluss.

(6) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn das Mitglied den Vereinszwecken grob zuwiderhandelt. Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn das Mitglied trotz Zahlungsaufforderung länger als drei Monate nach Fälligkeit mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags in Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Betroffene kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung die Mitgliederversammlung anrufen.

§ 5. Beiträge

(1) Die Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

(2) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er ist am 01. Januar eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.

(3) Scheidet ein Mitglied während des laufenden Kalenderjahres aus dem Verein aus, bleibt seine Verpflichtung zur Entrichtung des Jahresbeitrages unberührt.

(4) Beitragsfreiheit besteht für Rechtsanwälte/ Rechtsanwältinnen im Jahr der erstmaligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und in den beiden darauffolgenden Kalenderjahren sowie für außerordentliche Mitglieder im Sinne des § 4 Abs. 3 d). Der Vorstand ist ermächtigt, Neumitgliedern generell auch unabhängig von ihrem Zulassungszeitpunkt Mitgliedsbeiträge auf maximal 3 Jahre zu befristeten Sonderkonditionen zu gewähren.

(5) Der Vorstand kann im Einzelfall den Beitrag erlassen, wenn dessen Einziehung unter Berücksichtigung aller Umstände unbillig oder untunlich erscheint.

§ 6. Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7. Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter (Vizepräsident), dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister und fünf Beisitzern sowie bis zu zwei außerordentlichen Mitgliedern im Sinne des § 4 Abs. 3 d).

(2) Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne von § 26 BGB sind der Präsident und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Für das Innenverhältnis gilt, dass der Stellvertreter nur im Falle der Verhinderung des Präsidenten tätig werden darf.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und trifft alle Entscheidungen, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Beschlussfassung auf elektronischem Weg ist möglich, wobei die Feststellung des Beschlusses dann ebenfalls in elektronischer Form adressiert an alle Vorstandsmitglieder zu erfolgen hat. Wird ein elektronisch übermittelter Beschlussvorschlag mit einer angemessenen Ausschlussfrist verbunden, entscheiden nur die bis zu deren Ablauf bei der Geschäftsstelle eingegangenen Stimmabgaben; erfolgt der Beschlussvorschlag durch den Präsidenten, Vizepräsidenten, Geschäftsführer oder Schatzmeister, können diese auch ihre jeweilige eMail-Adresse als Antwortadresse ausdrücklich bestimmen.

(4) In unaufschiebbaren Angelegenheiten entscheidet der Präsident allein; er hat unverzüglich den übrigen Vorstand zu informieren.

(5) Vorstandsmitgliedern werden die für die Vorstandsarbeit des Vereins entstandenen, angemessenen Auslagen ersetzt. Das umfasst auch den pauschalen Ersatz von Fahrt-, Telefon, Porto- und Verpflegungskosten im Rahmen der einkommensteuerrechtlich zulässigen Höchstgrenzen sowie tatsächlich angefallene Beherbergungskosten, auch soweit solche Kosten für die Teilnahme an Vorstandssitzungen anfallen. Das umfaßt Aufwendungen, die durch Repräsentation des Vereins veranlasst sind, insbesondere innerhalb des Deutschen AnwaltVereins, gegenüber anderen Berufsverbänden und Berufskammern sowie gegenüber Justiz und anderen staatlichen Stellen. Eine Vergütung für ihren Zeitaufwand erhalten die Vorstandsmitglieder nicht.

§ 7a. Vorstandswahl

(1) Der Vorstand wird aus dem Kreise der Mitglieder alle vier Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Zum Vorstandsmitglied können nur Rechtsanwälte/ Rechtsanwältinnen gewählt werden, die zugleich für ihre Amtsdauer ordentliches Mitglied sind. Präsident, Vizepräsident, Geschäftsführer und Schatzmeister werden in gesonderten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der Anwesenden und der satzungsgemäß vertretenen Mitglieder gewählt, falls erforderlich durch Stichwahl. Von der Durchführung getrennter Wahlgänge kann abgesehen werden, wenn für die vorgenannten Ämter jeweils nur ein Kandidat zur Wahl steht und die Mitgliederversammlung mehrheitlich beschließt, in einem Wahlgang zu wählen.

(2) Die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden in einem einheitlichen Wahlgang mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Führt auch diese zu keinem Ergebnis, entscheidet das Los.

(2a)      Daneben können bis zu 2 außerordentliche Mitglieder im Sinne des § 4 Abs. 3 d) als         beratende Mitglieder des Vorstandes – ohne Stimmrecht – durch den Vorstand benannt                werden.

(3) Die Wahl erfolgt geheim. Ist für die Ämter im Sinne von Absatz 5 jeweils nur ein Kandidat vorhanden, kann die Mitgliederversammlung offene Abstimmung beschließen. Dies gilt nicht, wenn mindestens ein anwesendes oder satzungsgemäß vertretenes Mitglied widerspricht. Sind für die Ämter im Sinne von Absatz 6 nur so viele Kandidaten vorhanden, wie Ämter zu vergeben sind, gilt die Regelung in den beiden vorstehenden Sätzen entsprechend.

(4) Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben grundsätzlich so lange im Amt, bis neue Vorstandsmitglieder gewählt sind und das Amt angenommen haben. Ein Vorstandsmitglied scheidet jedoch aus dem Vorstand aus,

a) sobald während seiner Amtsdauer die Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäß § 7a Absatz 1 Satz 2 entfallen;
b) mit seiner Rücktrittserklärung als Vorstandsmitglied gegenüber dem Vorstand.

(5) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit des bereits gewählten Vorstands eine Ersatzwahl vorzunehmen. Wird durch Satzungsänderung während der Amtsdauer des Vorstands die Zahl der Vorstandsmitglieder erweitert, ist in der gleichen Mitgliederversammlung die erforderliche Anzahl neuer Vorstandsmitglieder für den Rest der Amtszeit des bereits gewählten Vorstands zu wählen. Scheidet der Präsident, Vizepräsident, Geschäftsführer oder Schatzmeister vorzeitig aus dem Vorstand aus, kann der Vorstand bis zur Ersatzwahl gemäß Satz 1 ein Vorstandsmitglied aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit in das vakante Amt wählen.

(6) Zum Vorstand gewählt werden kann nur, wer gemäß den nachstehenden Bestimmungen zur Wahl vorgeschlagen worden ist: Vorschläge für die Wahl von Vorstandsmitgliedern sind spätestens zehn Tage vor dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung, in der die Wahl stattfinden soll, schriftlich bei der Geschäftsstelle des Vereins einzureichen. Später eingehende Vorschläge werden nicht berücksichtigt. Mit dem Vorschlag ist eine schriftliche Erklärung des vorgeschlagenen Mitglieds vorzulegen, mit der dessen Bereitschaft zur Kandidatur bestätigt wird. Das Verzeichnis der wählbaren Kandidaten ist in alphabetischer Reihenfolge aufzustellen und spätestens eine Woche vor dem Wahltermin in der Geschäftsstelle des Vereins auszuhängen.

§ 8. Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

a) die Wahl und die Entlastung des Vorstands,
b) die Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus wichtigem Grund,
c) die Genehmigung des Jahresabschlusses,
d) die Bestellung des Kassenprüfers,
e) Satzungsänderungen,
f) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und der Umlagen,
g) Beschwerden gegen die Ablehnung der Aufnahme in den Verein und den Ausschluss aus dem Verein,
h) die Wahl von Ehrenmitgliedern,
i) die Verleihung der Ehrenbezeichnung „Ehrenpräsident”,
j) Beteiligungen, Ausgliederungen und sonstige Umwandlungsvorgänge,
k) die Auflösung des Vereins,
l) alle wichtigen Vereinsangelegenheiten, die vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorbehalten werden.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll alljährlich innerhalb der ersten neun Monate des Kalenderjahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand es beschließt oder mindestens 15 Mitglieder des Vereins die Einberufung schriftlich vom Präsidenten verlangen; der Antrag muss das Thema, über das die Mitgliederversammlung abstimmen soll, bezeichnen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung stattzufinden.

(3) Die Einladungen zur Mitgliederversammlung sollen mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin versandt werden.

(4) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Präsident, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.

(5) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig.

(6) Die Versammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden und vertretenen Stimmen, wenn in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Eine Satzungsänderung erfordert eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden und vertretenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(7) Die Mitglieder können die Ausübung des Stimmrechts einem anderen Mitglied durch schriftliche Vollmacht übertragen. Die Übertragung ist jeweils nur für eine Mitgliederversammlung zulässig. Jedes Mitglied darf maximal drei andere Mitglieder vertreten. Die Vollmachten sind dem Protokollführer vor der Stimmabgabe auszuhändigen.

(8) Über die Wahlergebnisse und die Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Präsidenten und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(9) Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung von Mitgliederversammlungen sowie Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle eingehen. Hierüber sind die Mitglieder unverzüglich zu unterrichten.

§ 9. Ehrenbezeichnungen

Früheren Präsidenten des Saarländischen AnwaltVerein kann die Mitgliederversammlung die Ehrenbezeichnung „Ehrenpräsident” zuerkennen.

§ 9a. Geschäftsstelle

Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle. Der Vorstand entscheidet über die Organisation, räumliche und personelle und Ausstattung. Er kann eine Geschäftsordnung beschließen.

§ 10. Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Über die Verwendung des Vereinsvermögens nach Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Das Vereinsvermögen ist gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.

§ 11. Inkrafttreten

Die Satzung tritt in dieser Fassung mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.