Strafrechtlicher Notdienst

Hilfe rund um die Uhr mit unserem Notfalltelefon

Sind Sie oder eine Ihnen nahestehende Person von einem strafrechtlichen Notfall – z.B. Verhaftung, Durchsuchung oder Entziehung der Fahrerlaubnis – betroffen? Der Saarländische Anwaltverein organisiert Hilfe, rund um die Uhr (24/7).

In strafrechtlichen Notfällen erhalten Sie auch außerhalb der üblichen Büroöffnungszeiten sofortige, kompetente Hilfe, durch erfahrene Strafverteidiger:innen.

Notdiensttelefon in Strafsachen:

0172 6806275

Fragen und Antworten

Wie soll ich mich im Notfall verhalten?

Aussagen ohne vorherige Rücksprache mit einer speziealisierten Anwältin bzw. mit einem spezialisierten Anwalt können im Strafverfahren schwere Nachteile bereiten, die im späteren Verfahren häufig nicht mehr rückgängig zu machen sind.

Wir empfehlen daher dringend vor Rücksprache mit einer Verteidigerin bzw. einem Verteidiger keinerlei Aussage zur Sache zu machen.

Insoweit gilt es zu beachten, dass Sie als Beschuldigte/-r stets die Aussage verweigern können. Werden Sie als Zeugin bzw. Zeuge vernommen, muss Ihnen der vorherige Kontakt mit einer Anwältin bzw. einem Anwalt gestattet werden. Ohne Rücksprache mit einer Anwältin bzw. einem Anwalt müssen auch Zeugen keinerlei Angaben zur Sache machen.

Was wenn ich kein Deutsch spreche?

Sollten Sie nicht Deutsch sprechen, bitten wir zu beachten, dass die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt nicht zwingend über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt.

Gerne vermitteln wir Ihnen in diesem Falle sprachkundige Kolleginnen bzw. Kollegen oder eine Dolmetscherin bzw. einen Dolmetscher.

Können Dolmetscherkosten auf mich zukommen?

Nein. Die Hinzuziehung einer Dolmetscherin bzw. eines Dolmetschers im Strafverfahren ist stets kostenfrei (Art. 6 III c MRK). Die/der Beschuldigte darf selbst im Falle der Verurteilung nicht mit Kosten der Dolmetscherin bzw. des Dolmetschers belastet werde.

Was gilt für Besuche von Angehörigen in der Justizvollzugsanstalt (JVA)?

Wird eine/-r Ihrer Angehörigen verhaftet besteht regelmäßig großes Interesse daran, die Person schnellstmöglich in der Justizvollzugsanstalt zu besuchen.

Bitte beachten Sie, dass der Besuch in der Justizvollzugsanstalt eine Besuchserlaubnis voraussetzt, die – in der Regel – durch die Staatsanwaltschaft erteilt wird.

Unter Vorlage des Aktenzeichens und Ihres Personalausweises erhalten Sie auf der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft eine Besuchserlaubnis, sofern dem keine Gründe entgegenstehen.

Im Anschluss müssen Sie bei der zuständigen Justizvollzugsanstalt einen Besuchstermin telefonisch abstimmen. Auch dabei ist Ihnen die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt – soweit erforderlich – behilflich.

Sie haben Fragen zu unserem Service? Sprechen Sie uns an!