Strafrechtlicher Notdienst
Hilfe rund um die Uhr mit unserem Notfalltelefon
Sind Sie oder eine Ihnen nahestehende Person von einem strafrechtlichen Notfall – z.B. Verhaftung, Durchsuchung oder Entziehung der Fahrerlaubnis – betroffen? Der Saarländische Anwaltverein organisiert Hilfe, rund um die Uhr (24/7).
In strafrechtlichen Notfällen erhalten Sie auch außerhalb der üblichen Büroöffnungszeiten sofortige, kompetente Hilfe, durch erfahrene Strafverteidiger:innen.
Notdiensttelefon in Strafsachen:
Fragen und Antworten
Wie soll ich mich im Notfall verhalten?
Wir empfehlen daher dringend vor Rücksprache mit einer Verteidigerin bzw. einem Verteidiger keinerlei Aussage zur Sache zu machen.
Insoweit gilt es zu beachten, dass Sie als Beschuldigte/-r stets die Aussage verweigern können. Werden Sie als Zeugin bzw. Zeuge vernommen, muss Ihnen der vorherige Kontakt mit einer Anwältin bzw. einem Anwalt gestattet werden. Ohne Rücksprache mit einer Anwältin bzw. einem Anwalt müssen auch Zeugen keinerlei Angaben zur Sache machen.
Was wenn ich kein Deutsch spreche?
Gerne vermitteln wir Ihnen in diesem Falle sprachkundige Kolleginnen bzw. Kollegen oder eine Dolmetscherin bzw. einen Dolmetscher.
Können Dolmetscherkosten auf mich zukommen?
Nein. Die Hinzuziehung einer Dolmetscherin bzw. eines Dolmetschers im Strafverfahren ist stets kostenfrei (Art. 6 III c MRK). Die/der Beschuldigte darf selbst im Falle der Verurteilung nicht mit Kosten der Dolmetscherin bzw. des Dolmetschers belastet werde.
Was gilt für Besuche von Angehörigen in der Justizvollzugsanstalt (JVA)?
Bitte beachten Sie, dass der Besuch in der Justizvollzugsanstalt eine Besuchserlaubnis voraussetzt, die – in der Regel – durch die Staatsanwaltschaft erteilt wird.
Unter Vorlage des Aktenzeichens und Ihres Personalausweises erhalten Sie auf der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft eine Besuchserlaubnis, sofern dem keine Gründe entgegenstehen.
Im Anschluss müssen Sie bei der zuständigen Justizvollzugsanstalt einen Besuchstermin telefonisch abstimmen. Auch dabei ist Ihnen die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt – soweit erforderlich – behilflich.